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LSG Nordrhein-Westfalen, 19.11.1999 - L 3 RJ 201/98 |
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Rentenversicherung
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Anspruch auf Gewährung von Halbwaisenrente während des Erziehungsurlaubs; Gleichzeitiger Bezug von Erziehungsgeld und Waisenrente und Leistungskumulation
Verfahrensgang
- SG Dortmund, 21.08.1998 - S 13 RJ 141/98
- LSG Nordrhein-Westfalen, 19.11.1999 - L 3 RJ 201/98
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BSG, 29.04.1997 - 5 RJ 84/95
Anspruch auf Waisenrente bei Bezug von Erziehungsgeld
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 19.11.1999 - L 3 RJ 201/98
Mit ihrer am 23.04.1998 erhobenen Klage hat die Klägerin sich auf die Ausführungen des 5. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) in seinem Urteil vom 29.04.1997 (Az.: 5 RJ 84/95 - SozR 3-2200 § 1267 Nr. 5) bezogen.Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat in seiner Entscheidung zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 1267 Abs. 1 Satz 2 der Reichsversicherungsverordnung (RVO) vom 29.04.1997 (SozR 3-2200 § 1267 Nr. 5), der sich der Senat nach eigener Prüfung in vollem Umfang anschließt, bereits darauf hingewiesen, dass das Arbeitsverhältnis während des Erziehungsurlaubs einem erhöhtem Bestandsschutz unterliegt.
Entsprechend hat der 5. Senat des Bundessozialgerichts in seiner o.g. Entscheidung (SozR 3-2200 § 1267 Nr. 5) darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung von dem Erfordernis der überwiegenden Inanspruchnahme durch die Berufsausbildung bereits bei Zeiten einer vorübergehenden Krankheit, Zeiten zwischen dem Ende des Ausbildungsverhältnisses und der Prüfung, Zeiten einer nicht zur eigentlichen Ausbildung zählenden, aber damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeit (Vorpraktikum) oder "ausbildungsfreien" Zeiten zwischen verschiedenen Ausbildungsabschnitten abgesehen habe.
Andererseits verfolgt das BErzGG den Zweck, es zu ermöglichen bzw zu erleichtern, dass sich ein Elternteil der Betreuung und Erziehung des Kindes in der für die ganze spätere Entwicklung entscheiden den ersten Lebensphase des Kindes widmet, indem für Mütter und Väter mehr Wahlfreiheit zwischen der Tätigkeit für die Familie und einer Erwerbstätigkeit geschaffen wird (BSG SozR 3-2200 § 1267 Nr. 5 unter Hinweis auf BT-Drucks 10/3792 S. 13ff).
- BSG, 21.03.1967 - 9 RV 1048/64
Waisenrente - Volljähriger Waise - Rentenverlängerung wegen Ausbildung - …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 19.11.1999 - L 3 RJ 201/98
Wie im Fall einer vorübergehenden, wenngleich längeren Krankheit dauert die Ausbildung auch während des Erziehungurlaubes fort, wenn - wie hier - die rechtliche Grundlage des Ausbildungsverhältnisses weiterbesteht und sowohl der Ausbildende wie auch die Waise den erkennbaren Willen haben, die Ausbildung nach Wiedergenesung bzw. Beendigung des Erziehungsurlaubes fort zusetzen (s.a. KassKomm-Gürtner § 48 SGB VI Rdnr 44; BSGE 26, 186).Dies er gibt sich aus dem Sinn und Zweck der Waisenrentengewährung, mit der nicht nur die Durchführung der Schul- oder Berufsausbildung erleichtert, sondern darüberhinaus verhindert werden soll, dass die Waise aus Mangel an Mitteln sich einer qualifizierten Berufsausbildung nicht unterzieht oder deshalb die schon begonnene Ausbildung nicht zum Abschluß gebracht wird (BSGE 26, 186,188).
- BAG, 10.02.1993 - 10 AZR 450/91
Jahressonderzahlung - Kürzung - Erziehungsurlaub - Ruhen des Arbeitsverhältnisses
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 19.11.1999 - L 3 RJ 201/98
Dieses Ruhen tritt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aufgrund Gesetzes ein, wenn der Arbeitnehmer von seiner einseitigen Gestaltungsbefugnis (Erklärung zur Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub) Gebrauch macht (BAG NZA 1993, 801; BAG NZA 1996, 31). - BSG, 23.08.1989 - 10 RKg 8/86
Berufs- oder Schulausbildung nach dem BKGG vor Vollendung des 18. Lebensjahrs, …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 19.11.1999 - L 3 RJ 201/98
Zwar ist mit der Rechtsprechung des BSG grundsätzlich zu fordern, dass eine Berufsausbildung Zeit- und Arbeitskraft des Auszubildenden überwiegend in Anspruch nimmt (BSGE 65, 243; KassKomm-Gürtner, Stand 12/98, § 48 SGB VI RdNr 38). - BAG, 24.05.1995 - 10 AZR 619/94
Tarifliche Sonderzahlung - Erziehungsurlaub
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 19.11.1999 - L 3 RJ 201/98
Dieses Ruhen tritt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aufgrund Gesetzes ein, wenn der Arbeitnehmer von seiner einseitigen Gestaltungsbefugnis (Erklärung zur Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub) Gebrauch macht (BAG NZA 1993, 801; BAG NZA 1996, 31).